AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

AGBs gültig ab 18. November 2024

I. Allgemeines

 

1.

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, welche vom Käufer/Besteller ausdrücklich anerkannt werden. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers sind auch dann unwirksam, wenn der Käufer/Besteller auf die Wirksamkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und Verträge mit dem Verkäufer/Auftragnehmer nur zu seinen Bedingungen abschließen will.

2.

Im Hinblick auf die schwankenden Rohstoffpreise, deren nicht immer bestehende sofortige Verfügbarkeit und die erforderliche Produktionsplanung aller Aufträge, sind die Angebote des Verkäufers/Auftragnehmers nur für die Dauer von drei Wochen ab Datum der Angebotsabgabe bindend; danach freibleibend. Wird ein Auftrag nach Ablauf der Frist von drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe erteilt, dann werden etwa geänderte Konditionen dem Käufer/Besteller unverzüglich mitgeteilt. Erklärt der Käufer/Besteller nicht innerhalb der Frist von einer Woche danach seinen entgegen gesetzten Willen, dann gilt der Vertrag als zu den vom Verkäufer/Auftragnehmer mitgeteilten geänderten Konditionen als geschlossen.

3.

Bei kundenspezifischen Produktionen sind marktübliche Über- oder Unterlieferungen von ± 3 Platten bis zu 10 % zulässig. Bei Zuschnitten sind es in der Regel bis zu 10 %, während bei Plattenproduktionen ± 3 Platten üblich sind.

 

II. Datenschutzerklärung

 

1.

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt. Genauere Informationen zu unserer Datenschutzerklärung sowie zu Ihren Rechten finden Sie unter www.sibu.at/datenschutzerklaerung/

 

III. Auftragsstornierungen

 

1.

Im Falle einer vom Auftragnehmer akzeptierten Kundenauftragsstornierung, behält sich der Auftragnehmer vor 10% des Auftragswertes als Stornopauschale zu verrechnen. Eine Auftragsstornierung kann nur vom Auftragnehmer akzeptiert werden, sofern noch keine auftragsspezifischen Rohmaterialbestellungen ausgelöst sowie keine Produktions- und Kommissionsschritte eingeleitet wurden.

 

IV. Lieferung

 

1.

Gültig sind nur die vom Verkäufer/Auftragnehmer schriftlich mitgeteilten Lieferfristen. Diese erfolgen nach bestem Wissen.

2.

Soweit schriftlich mitgeteilte Lieferfristen infolge höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Störungen beim Versand, behördlicher Verfügungen, Streik oder fehlender Selbstbelieferung nicht eingehalten werden können, ist der Verkäufer/Auftragnehmer für die Dauer der eingetretenen Störung von der Lieferverpflichtung befreit. In diesen Fällen kann vom Käufer/Besteller weder Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht noch Schadenersatz verlangt werden.

3.

Teillieferungen sind zulässig. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen; die Rechnungsbeträge sind entsprechend den Zahlungsbedingungen zu bezahlen.

4.

Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Lieferkosten und das Risiko des Transportes trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Im Exportgeschäft gelten die jeweils vereinbarten „Incoterms“, welche auch auf der Auftragsbestätigung ersichtlich sind.

 

V. Transportschäden

 

1.

Sämtliche Lieferungen, welche das SIBU Werk verlassen, werden vor und nach der LKW Beladung fotografiert um zu garantieren, dass die Ware unbeschädigt verladen wurde.

2.

Der Käufer hat bei Warenübernahme die noch verpackte Ware sofort auf Transportschäden zu kontrollieren. Sollten auf der Verpackung bereits Beschädigungen wahrnehmbar sein, muss dies ausnahmslos am Übernahmeschein der Spedition vermerkt werden. Auch kleine Beschädigungen des Verpackungsmaterials müssen gemeldet werden.

3.

Der Käufer wird aufgefordert den Schaden der Lieferung/Ware im verpackten als auch im unverpackten Zustand zu fotografieren um diese Dokumentation der Versicherung zur Verfügung stellen zu können.

 

VI. Preise

 

1.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

VII. Zahlung

 

1.

Zahlungsbedingungen unterliegen einer besonderen Vereinbarung.

2.

Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto ohne Skontoabzug zahlbar.

3.

Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers/Bestellers nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nach Vertragsabschluss bekannt, kann der Verkäufer/Auftragnehmer nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle ist der Verkäufer/Auftragnehmer auch berechtigt, vom Vertrag nur insoweit zurückzutreten, als er noch nicht geleistet hat.

 

VIII. Zahlungsverzug

 

1.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) sowie im Falle des Zahlungsverzuges sind vom Käufer/ Besteller österreichische gesetzliche Verzugszinsen zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen gegen Nachweis bleibt vorbehalten.

2.

Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer/ Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.

3.

Ist der Käufer/Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

 

1.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (Wechsel- Finanzierungskosten, Zinsen etc.) bleiben die verkauften Waren Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers. Der Käufer/Besteller ist befugt, über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und verpflichtet, selbst nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers/Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse. Der Verkäufer/Auftragnehmer erwirbt Miteigentum an dem Erzeugnis im Verhältnis des Wertes seiner gelieferten Ware zum Wert der neuen Ware.

3.

Der Käufer/Besteller tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, auch soweit es sich um eine Kontokorrentsaldoforderung handelt, an den Verkäufer/Auftragnehmer ab; dies gilt auch, wenn der Käufer/Besteller ein Factoring- Geschäft mit einem Dritten vereinbart. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Geltendmachung abgetretener Forderungen zu verzichten, wenn die Gesamtsumme die abgetretenen Forderungen übersteigt. Solange der Käufer/Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, ist er berechtigt, die Forderungen
bei seinen Kunden einzuziehen. Soweit der Käufer/Besteller seine Forderungen im Wege des Factoring an Dritte überträgt, ist er verpflichtet, von sich aus den Verkäufer/Auftragsnehmer zu unterrichten. Der Käufer/Besteller ist ferner verpflichtet, auf Anforderung dem Verkäufer/Auftragnehmer diejenigen Kunden mitzuteilen, an die er vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferte Waren – verarbeitet oder unverarbeitet – weitergeliefert hat. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist berechtigt, Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen per 1. Mai 2020 den Kunden des Käufers/Bestellers Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung bekannt zu geben. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer/Auftragsnehmer hieran die Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

4.

Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, auch Forderungen des Käufers/Bestellers aus der Vorbehaltsware bei dessen Kunden einzuziehen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers/Bestellers, spätestens jedoch mit Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

5.

Die vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferten Waren und die daraus hergestellten Erzeugnisse dürfen nicht verpfändet oder zur Sicherheit an Dritte übereignet werden, sofern keine gänzliche Bezahlung an den Verkäufer erfolgt ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung dürfen nicht verpfändet oder abgetreten werden.

6.

Soweit Gläubiger des Käufers/Bestellers diejenigen vom Verkäufer/Auftragsnehmer gelieferten Waren oder hieraus hergestellten Erzeugnisse pfänden und der Verkäufer/Auftragnehmer gemäß Ziffer 1 Vorbehaltseigentum oder gemäß Ziffer 2 Miteigentum hat, ist der Käufer/Besteller verpflichtet, dies dem Verkäufer/Auftragnehmer sofort mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn Gläubiger des Käufers/Bestellers Forderungen pfänden, die gemäß Ziffer 3 an den Verkäufer/Auftragnehmer abgetreten sind.

7.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche , die ihm aus Schaden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

8.

Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

X. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

 

1.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers/Bestellers kann – mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen – nur dann geltend gemacht werden, wenn ein solches Zurückbehaltungsrecht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2.

Gleiches gilt für die Aufrechnung seitens des Käufers/Bestellers.

 

XI. Gewährleistung

 

1.

Für Produkte von SIBU DESIGN gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Eigenprodukte und 1 Jahr für Handelswaren.

2.

Diese trägt dafür Sorge, dass der verkaufte Artikel bei Warenübergabe mängelfrei war. Die Gewährleistung beinhaltet die Reparatur oder eine gleichwertige Ersatzlieferung durch SIBU DESIGN.

3.

Keine Gewährleistungsansprüche können geltend gemacht werden, wenn der Mangel nach Übergabe der Ware entstanden ist, beispielsweise durch:
• eine unsachgemäße Lagerung- oder Verarbeitung der Ware
• eine unsachgemäße Anwendung der Ware (z.B. im Außenbereich)
• eine nachträgliche Beschädigung des Artikels (auf Grund chemischer Mittel oder durch mechanische Beschädigung)

4.

Geringfügige Abweichungen der Produkte, welche keinen Einfluss auf die Gebrauchsfähigkeit haben, sind kein Reklamationsgrund (z.B. geringe herstellungsbedingte Farb- oder Maßabweichungen)

5.

Der Käufer/Besteller ist – gleichgültig ob die Ware an ihn oder einen von ihm genannten Empfänger geliefert wird – verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen, sowie eine Probeziehung durchzuführen; andernfalls entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt auch für Mängel, die im Rahmen der Verarbeitung entstehen.

6.

Stellt sich bei rechtzeitiger Überprüfung oder bei der Probeziehung ein Mangel heraus, der nicht auf Verarbeitungsmängel beim Käufer/Besteller zurückzuführen ist, dann ist der Käufer/Besteller
verpflichtet, die Probeziehung, sofern bereits begonnen, sofort einzustellen und den Verkäufer/Auftragsnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.

Ist das vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferte Material mangelhaft, so hat der Käufer/Besteller nach erfolgter rechtzeitiger Benachrichtigung des Verkäufers/Auftragnehmers, das mangelhafte Material ordnungsgemäß gelagert für den Verkäufer zur Abholung bereit zu stellen. Hat der Käufer/ Besteller die vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferte Ware an einen anderen Ort verbracht, so gehen die insoweit entstehenden Mehrkosten der Rücksendung zur Lasten des Käufers/Bestellers.

8.

Nach Rücksendung ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung binnen einer Frist von einem Monat ab Rücksendung der mangelhaften Ware nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl Wandelung oder Preisminderung verlangen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist insbesondere dann wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Nachbesserungskosten den Auftragswert der mangelhaften Teile übersteigen. Wählt der Käufer Wandelung, hat er nur Anspruch auf Rückzahlung derjenigen Teile, die tatsächlich mangelhaft sind und an den Verkäufer/Auftragnehmer zurückgesandt wurden.

 

XII. Corporate Identity – Verwendung SIBU Logo/Fotos/Unterlagen

 

Um den gesetzlich geregelten und rechtlichen Grundlagen gerecht zu werden sowie die Aktualität der Logos und des Bildmaterials sicher stellen zu können, muss das SIBU Team über sämtliche Verwendungen der von SIBU DESIGN zur Verfügung gestellten Logos, Anwendungs-, Platten- oder Detailbilder informiert werden.

Links/Dokumente zur Überprüfung bitte an: info@sibu.at senden

Es ist strikt untersagt eine eigenständige Website mit dem Namen SIBU / SIBU DESIGN zu veröffentlichen. Die offizielle Homepage: www.sibu.at kann jedoch verlinkt werden.

 

XIII. Urheberrechts-Vermerk

 

Für Bild-Veröffentlichungen bei redaktionellen Artikeln muss für die korrekte Bild-Quellenangabe gesorgt werden. Die Bildquelle finden Sie im Dateinamen.
Bei falschen oder fehlenden Fotoquellen, wird das Urheberrecht verletzt – für eventuelle rechtliche Folgen übernimmt SIBU Design keine Haftung.

 

XIV. Exklusivität

 

SIBU DESIGN vergibt keine exklusiven Verkaufsrechte. Es ist demnach untersagt sich als Exklusivpartner zu präsentieren. Wird im Zuge von regelmäßigen Überprüfungen eine Missachtung dieser Regel identifiziert, werden rechtliche Schritte eingeleitet.

 

XV. Sonstige Bestimmungen

 

1.

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort bzw. der gemäß Punkt II/4 festgehaltene Bestimmungsort, für die Zahlung der Sitz der Lieferfirma.

2.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Geschäftsverbindungen ist Steyr; es gilt Österr. Recht als vereinbart.

3.

Abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.

Diese Ausgabe hebt alle vorangegangenen auf.

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